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   OLG Brandenburg, 08.10.2008 - 9 WF 247/08   

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https://dejure.org/2008,19819
OLG Brandenburg, 08.10.2008 - 9 WF 247/08 (https://dejure.org/2008,19819)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.10.2008 - 9 WF 247/08 (https://dejure.org/2008,19819)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. Oktober 2008 - 9 WF 247/08 (https://dejure.org/2008,19819)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts; Umfang der Beiordnung des Prozessbevollmächtigten; Vertretung der Prozesspartei im Überprüfungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 48 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4
    Umfang der Beiordnung des Prozessbevollmächtigten; Vertretung der Prozesspartei im Überprüfungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Einmal PKH-Anwalt, (fast) für immer PKH-Anwalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 898
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.10.1991 - XII ZR 212/90

    Kein Anspruch auf Beiordnung eines weiteren Anwalts bei mutwillig verursachter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.10.2008 - 9 WF 247/08
    Es muss eine unbehebbare Störung des Vertrauensverhältnisses vorliegen (BGH, NJW-RR 1992, 189 ), die dazu führt, dass die Zusammenarbeit im Rahmen des Mandatsverhältnisses in keiner Weise mehr gewährleistet ist (OLG Zweibrücken, NJW 1988, 570).
  • OLG Brandenburg, 24.07.2007 - 10 WF 187/07

    Prozeßkostenhilfe: Anforderungen an die Zustellung von Aufforderungen zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.10.2008 - 9 WF 247/08
    Die Bestellung und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten gilt auch für das Überprüfungsverfahren im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO , sofern der Prozessbevollmächtigte bereits für das Erstbewilligungsverfahren der Prozesskostenhilfe bestellt war (OLG Brandenburg - 1. Familiensenat -, FamRZ 2008, 1356, 1357; OLG Brandenburg - 2. Familiensenat -, FamRZ 2008, 72 [Nr. 37]; strittig, andere Ansicht OLG Koblenz, FamRZ 2008, 1358; OLG Naumburg, OLG-R 2008, 404).
  • OLG Brandenburg, 09.01.2008 - 9 WF 353/07

    Verfahren zur Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung: Notwendige

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.10.2008 - 9 WF 247/08
    Die Bestellung und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten gilt auch für das Überprüfungsverfahren im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO , sofern der Prozessbevollmächtigte bereits für das Erstbewilligungsverfahren der Prozesskostenhilfe bestellt war (OLG Brandenburg - 1. Familiensenat -, FamRZ 2008, 1356, 1357; OLG Brandenburg - 2. Familiensenat -, FamRZ 2008, 72 [Nr. 37]; strittig, andere Ansicht OLG Koblenz, FamRZ 2008, 1358; OLG Naumburg, OLG-R 2008, 404).
  • OLG Koblenz, 10.10.2007 - 13 WF 931/07

    Wirksamkeit der Zustellung an die Partei unmittelbar nach rechtskräftigem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.10.2008 - 9 WF 247/08
    Die Bestellung und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten gilt auch für das Überprüfungsverfahren im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO , sofern der Prozessbevollmächtigte bereits für das Erstbewilligungsverfahren der Prozesskostenhilfe bestellt war (OLG Brandenburg - 1. Familiensenat -, FamRZ 2008, 1356, 1357; OLG Brandenburg - 2. Familiensenat -, FamRZ 2008, 72 [Nr. 37]; strittig, andere Ansicht OLG Koblenz, FamRZ 2008, 1358; OLG Naumburg, OLG-R 2008, 404).
  • OLG Zweibrücken, 21.12.1987 - 2 WF 200/87
    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.10.2008 - 9 WF 247/08
    Es muss eine unbehebbare Störung des Vertrauensverhältnisses vorliegen (BGH, NJW-RR 1992, 189 ), die dazu führt, dass die Zusammenarbeit im Rahmen des Mandatsverhältnisses in keiner Weise mehr gewährleistet ist (OLG Zweibrücken, NJW 1988, 570).
  • LAG Schleswig-Holstein, 02.07.2014 - 4 Ta 85/14

    Prozesskostenhilfe, Nachprüfungsverfahren, Beiordnung eines Rechtsanwalts,

    nicht ohne weiteres herbeiführen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8.10.2008 - 9 WF 247/08 -, zitiert nach juris).
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